SATZUNG

 

PRÄAMBEL

Die Bürgerstiftung Sigmaringen ist eine gemeinschaftliche, gemeinnützige Einrichtung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Sigmaringen – bestehend aus der Stadt und den Ortschaften (Ortsteilen) Laiz, Jungnau, Gutenstein, Oberschmeien, Unterschmeien. Sie dient dem Gemeinwohl. Um dies möglichst vielfältig und nachhaltig zu verwirklichen sollen Zustiftungen und Spenden eingeworben werden, mit denen die Stiftungszwecke gefördert werden.

§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Sigmaringen“.
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Sigmaringen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zwecke der Stiftung

(1) Zwecke der Stiftung sind:
– Hilfe für die Jugend und die Senioren,
– Bildung und Erziehung,
– Kultur und Kunst,
– Wissenschaft und Forschung,
– Umwelt- und Naturschutz,
– Denkmalschutz,
– Brauchtums- und Heimatpflege,
– Sport und Spiel,
– öffentliches Gesundheitswesen,
– Förderung des gedeihlichen Zusammenlebens der Einwohner,
– Förderung der Verständigung zwischen den Völkern,
– Förderung des freiheitlich-demokratischen Staatswesens,
– Förderung des ehrenamtlichen Engagements in den oben aufgewiesenen Stiftungszwecken,
– mildtätige Zwecke, zum Wohl der in der Stadt Sigmaringen lebenden Menschen. In Einzelfällen können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Sigmaringen gefördert werden.

(2) Die Stiftungszwecke können sowohl operativ als auch durch die Förderung konkreter Projekte verwirklicht werden, z.B. durch
– die Unterstützung und Errichtung von Körperschaften i.S. von § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung, die die Stiftungszwecke (s. § 2 Abs. 1 dieser Satzung) fördern und nachhaltig verfolgen;
– die Information der Bevölkerung über Sinn und Aufgabe der Stiftung;
– die Aussetzung und Vergabe von Stipendien und Beihilfen zur Förderung der Aus- und Fortbildung im Sinne eines oder mehrerer Stiftungszwecke;
– die Errichtung, den Betrieb und die Unterstützung lokaler gemeinnütziger Einrichtungen und gemeinnütziger Projekte.

(3) Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und auch nicht in dem gleichen Umfang verfolgt werden.

(4) Die Förderung der Stiftungszwecke schließt die öffentliche Verbreitung von Ergebnissen mit ein.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das zur Gründung eingebrachte Vermögen aus dem Vermächtnis der verstorbenen Erna Faisst ist entsprechend der im Testament vom 17.11.1998 festgehaltenen Zwecke zu verwenden. Demnach soll es längerfristig den armen Sigmaringer Bürgern zu Gute kommen. Die Seiten 5 bis 7 des handschriftlichen Testaments sind in der Anlage beigefügt und somit Teil dieser Satzung.
(4) Die Erträge der Stiftung sowie die Spenden sollen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(6) Niemand darf durch Ausgaben, die den Stiftungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen im Sinne der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 21 GemHVO). Vermögensumschichtungen sind zulässig. Ethische, soziale und ökologische Zwecke können bei der Anlageform berücksichtigt werden.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (= Zustiftungen oder Spenden) einwerben und annehmen. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet der Stiftungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art der Zuwendung. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftungen, sofern dies
nicht dem Willen der Zuwendenden, des Zuwenders widerspricht. Im Übrigen gilt § 58 Nr. 11 der Abgabenordnung. Spenden können, wenn im Spendenaufruf darauf
hingewiesen worden ist, wie Zustiftungen dem Stiftungsvermögen zuwachsen.
(4) Zuwendungen (= Zustiftungen oder Spenden) können durch die Zuwenderin, den Zuwender einem der Stiftungszwecke oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugedacht
werden. Zustiftungen können ab einer vom Stiftungsvorstand festzulegenden Betragshöhe mit einem Namen verbunden werden.
Die Stiftung soll gegebenenfalls für die Verwaltung von unselbständigen Stiftungen sowie für Dienstleistungen für andere selbständige Stiftungen Vergütungen
in angemessener Höhe (vgl. § 612 BGB) verlangen. Voraussetzung für die Verwaltung von unselbständigen Stiftungen ist, dass diese einen Stiftungszweck
nach § 2 dieser Satzung verfolgen.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke und die damit verbundenen Aufgaben mit den Erträgen aus ihrem Vermögen und Spenden, die nicht dem Stiftungsvermögen
zugedacht worden sind.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
(7) Empfängerinnen und Empfänger von Stiftungsmitteln sollen über deren Verwendung gegenüber dem Stiftungsvorstand Rechenschaft ablegen.

§ 5
Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen oder Ausschüsse einrichten.
(3) Der Vorstand kann zur Erledigung operativer Aufgaben der Stiftung unentgeltlich oder entgeltlich tätiges Hilfspersonal beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einrichten. Er legt gegebenenfalls insofern in einer Geschäftsordnung die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung
fest und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(5) Kein Mitglied eines Organs kann gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs sein.

§ 6
Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Stiftungsrat
(1) Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Sigmaringen können den Organen der Stiftung nicht angehören. Davon ausgenommen ist das Mitglied des Gemeinderats nach § 8 Absatz 2 Satz. 2.
(2) Die Organe (Vorstand und Stiftungsrat) werden von ihrer/m Vorsitzenden oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern schriftlich unter Bezeichnung der
Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Diese Frist kann bei Zustimmung aller Organmitglieder verkürzt werden. Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
(3) Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und einem weiteren Organmitglied zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift innerhalb eines Monats nach der Sitzung.
(5) Beschlussfassungen im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens sind zulässig, sofern sich alle Mitglieder des jeweiligen Organs daran beteiligen und kein Organmitglied diesem Verfahren binnen angemessener Frist widerspricht. Über das Ergebnis ist ein allen Organmitgliedern unverzüglich zuzuleitendes Protokoll zu fertigen.
(6) Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

§ 7
Vorstand
(1) [Wahl]
Der Vorstand besteht aus:
a. der/dem Vorsitzenden
b. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. der/dem Schatzmeister/in
d. der/dem Schriftführer/in
e. einer/einem Beisitzer/in
(2) Der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende müssen ihre Hauptwohnung (vgl. § 17 Abs. 2 des Meldegesetzes) in Sigmaringen haben.
(3) Den ersten Vorstand beruft die Stifterin. Danach werden dessen Mitglieder vom Stiftungsrat unter gleichzeitiger Zuordnung einer Vorstandsfunktion gewählt.
(4) [Amtszeit]
Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig, jedoch darf niemand länger als acht aufeinander folgende Jahre dem Vorstand angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wiederwahl bzw. der Wahl ihrer Nachfolger/innen im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor der Wahl ihres/r seines/r Nachfolgers/in endgültig aus, wählt der Stiftungsrat dessen/deren Nachfolger/in im Amt für die verbleibende Amtszeit des Vorstands. In der Zwischenzeit können Entscheidungen über unaufschiebbare Maßnahmen von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern getroffen werden.
(5) [Abwahl]
Vorstandsmitglieder können durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden (z.B. bei nachhaltiger mangelhafter Beteiligung an der Vorstandsarbeit oder bei groben Verstößen gegen die Interessen der Stiftung).
Vor der Entscheidung ist das betreffende Vorstandsmitglied anzuhören.
(6) [Aufgaben]
Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen der Stiftungszwecke die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept für Projektarbeiten fest und sorgt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt diesem zum Jahresende einen Tätigkeitsbericht vor.
Ferner hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a. Entscheidung über die Vergabe und den Einsatz von Stiftungsmitteln.
b. Entscheidung über die Ablehnung von Zustiftungen und Spenden.
(7) Der Vorstand wird von seinem/er Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einberufen.
(8) [Buchführung]
Der Vorstand führt ein Vermögensverzeichnis und eine nach Fördersegmenten getrennte, geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Vor Beginn des Geschäftsjahres erstellt er einen Wirtschaftsplan und nach Beendigung des Geschäftsjahres bis spätestens Ende Juni eine Jahresabschlussrechnung.
Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
(9) [Gesetzliche Vertretung]
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(10) [Teilnahmerecht/Stiftungsrat]
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen. Dies gilt nicht bei persönlicher Betroffenheit.
(11) [Ehrenamtlichkeit]
Die Vorstandmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden. Die Gewährung einer angemessenen Vergütung auf der Grundlage eines durch den Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Dienstvertrags nach Abs. 12 bleibt hiervon unberührt.
(12) [Hauptamtlicher Vorstand]
Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Über einen diesbezüglichen Dienstvertrag beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 8
Stiftungsrat
(1) [Wahl]
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens zehn Personen.
Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifterin mit dem Stiftungsgeschäft berufen.
Alle folgenden Stiftungsräte werden vom Gemeinderat der Stadt Sigmaringen gewählt. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(2) [Mitgliedschaften kraft Amtsstellung]
Der Bürgermeister der Stadt Sigmaringen gehört dem Stiftungsrat kraft Amtes an. Ferner gehört das Mitglied des Gemeinderats, welches dem Gremium am längsten ununterbrochen angehört, dem Stiftungsrat kraft Amtes an.
(3) [Amtszeit]
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig, jedoch dürfen gewählte Mitglieder nicht länger als neun aufeinander folgende Jahre dem Stiftungsrat angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die gewählten Mitglieder des Stiftungsrats bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers im Amt.
(4) Gewählte Mitglieder des Stiftungsrats können durch den Gemeinderat aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit aus 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden (z.B. bei nachhaltiger mangelhafter Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrats oder bei groben Verstößen gegen die Interessen der Stiftung). Vor der Entscheidung ist das betreffende Stiftungsmitglied anzuhören.
(5) [Ausscheiden]
Scheidet ein gewähltes Mitglied endgültig aus dem Stiftungsrat aus, wählt der Gemeinderat eine/n Nachfolger/in. Dieser bleibt bis zur nächsten Wahl des Stiftungsrats im Amt.
(6) [Aufgaben]
Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungssatzung. Er wählt, überwacht und entlastet den Vorstand und beruft ihn ab. Er berät den Vorstand mit Hilfe von Empfehlungen hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Informationen über die Stiftung und Einsicht in die Unterlagen – einschließlich Sonderprüfungen – verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Des Weiteren genehmigt der Stiftungsrat den Jahresabschluss und entlastet den Vorstand.
Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl des Stiftungsvorstandes nach Maßgabe von § 7 Abs. 1der Satzung;
b. Genehmigung des von dem Stiftungsvorstand zu erstellenden jährlichen
Wirtschaftsplans:
c. Kontrolle des Haushalts- und Wirtschaftsführung, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers;
d. Verabschiedung des Jahresabschlusses;
e. Genehmigung von Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als 10.000,00 Euro begründet werden;
f. in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand die Festlegung der Förderkriterien für Projekte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung;
g. Genehmigung von Projekten, die nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind.
(7) [Ehrenamt]
Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig, er hat jedoch Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann vom Gemeinderat ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 9
Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind mit Zustimmung des Gemeinderats möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von der Stifterin beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich. Dieser Beschluss bedarf zu dessen Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderats. Durch eine Änderung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

§ 10
Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrerMitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 2 der Satzung geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Dieser gemeinsame Beschluss des Vorstands und des Stiftungsrats bedarf zu dessen Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderats.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt deren Vermögen an die Stadt Sigmaringen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 11
Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.

Die komplette Satzung finden Sie hier als PDF zum Download.